Wieso es ein Partnerschaftsgesetz für Liechtenstein braucht

Auf dieser Seite findest du Argumente, warum Liechtenstein ein Partnerschaftsgesetz braucht.

Es geht um die Liebe

Die Liebe spielt im Leben aller Menschen eine zentrale Rolle für ihr persönliches Glück. Das Partnerschaftsgesetz ermöglicht es gleichgeschlechtlichen Paaren denselben rechtlichen Schutz für ihre Beziehungen zu erhalten wie heterosexuelle Paare.

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede zwischen gleichgeschlechtlichen und heterosexuellen Beziehungen. Tragende Elemente jeder Liebesbeziehung sind die gegenseitige Zuneigung und Achtung, das Teilen von Freude und Leid und der Wunsch nach Verbindlichkeit. Daraus kann auch das Bedürfnis entstehen, die gelebte Beziehung rechtlich anerkannt und geschützt zu wissen.

Verantwortung, Rechte und Pflichten

Die eingetragene Partnerschaft verbindet die Partnerinnen bzw. Partner in gemeinsamer Verantwortung und bringt ihnen neben Rechten auch Pflichten.

Die eingetragene Partnerschaft ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren, in einer rechtlich anerkannten und geregelten Partnerschaft zu leben. Sie verleiht einerseits Rechte, wie z.B. gegenseitige Erb-, Besuchs- oder Zeugnisverweigerungsrechte, Sozialversicherungsansprüche und die Anerkennung als „Angehörige“. Andererseits auferlegt sie Pflichten, etwa im Bereich des Steuer-, Fürsorge- oder AHV-Rechts.

Die für die eingetragene Partnerschaft geltenden Regeln sind einfach, klar und wegen ihrer Anlehnung ans Eherecht altbekannt. Sie entsprechen einem vernünftigen Kompromiss. Deshalb hat die überwiegende Mehrheit des Parlaments dem Partnerschaftsgesetz zugestimmt und stehen ihm weite Kreise der Bevölkerung aufgeschlossen gegenüber.

Entlastung von Staat und Gesellschaft

Die eingetragene Partnerschaft entlastet Staat und Gesellschaft.

Paare, die sich eintragen lassen, entlasten den Staat von seiner direkten Fürsorgepflicht. Gerät eine Partnerin/ein Partner in Not, so ist wie bei Ehepaaren in erster Linie die Partnerin/der Partner zu Unterstützung und Beistand verpflichtet. Erst wenn auch sie/er dazu nicht mehr in der Lage ist, kommt das staatliche Sozialnetz zum Tragen.

Im Bereich des Steuer- oder AHV-Rechts werden eingetragene Paare gleich behandelt wie Ehepaare und nicht mehr wie zwei Einzelpersonen. So unterliegen sie künftig z.B. der gemeinsamen Steuerveranlagung.

Da die eingetragene Partnerschaft sich dem Eherecht anlehnt, sind die Spielregeln altbekannt. Damit ist auch für Behörden, Institutionen und Dritte (z.B. Spitäler, Arbeitgeber, Versicherungen, Vermieter) jederzeit klar, was gilt. So werden Abläufe vereinfacht und aufwendige Abklärungen (z.B. von privaten Vollmachten) vermieden.

Die Einführung des Partnerschaftsgesetzes macht keine neuen Behörden nötig. Die Eintragung erfolgt auf dem Standesamt, die Auflösung vor den ordentlichen Gerichten.

Respekt vor Ehe und Familie

Die eingetragene Partnerschaft respektiert die Ehe, die als Institution unangetastet bleibt.

Heterosexuelle Paare können heiraten, gleichgeschlechtlichen Paaren steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung. Sie erleben deshalb in vielen Bereichen eine unbegründete Schlechterstellung ihrer Beziehungen im Vergleich zu Ehepaaren.

Diese sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung der persönlichen Freiheit von lesbischen und schwulen Menschen wird durch das Partnerschaftsgesetz behoben, ohne dass die Ehe dabei angetastet wird.

Die eingetragene Partnerschaft steht nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen, ebenso wie auch weiterhin nur heterosexuelle Paare heiraten können. Die Ehe wird durch dieses neue Rechtsinstitut in keiner Weise gefährdet. Ebenso wenig werden durch das Partnerschaftsgesetz heterosexuelle Konkubinatspaare benachteiligt, da diese jederzeit heiraten können.

Die für eine eingetragene Partnerschaft geltenden Spielregeln lehnen sich an das Eherecht an und sind damit allen Leuten bekannt. Sie schaffen nicht nur für gleichgeschlechtliche Paare, sondern auch für Angehörige, Behörden und Institutionen Klarheit.

Dennoch unterscheidet sich die eingetragene Partnerschaft deutlich von der Ehe, z.B. durch die Regelung in einem Spezialgesetz und nicht im Eherecht, durch den anderen Namen wie auch durch das Verbot der Adoption und der künstlichen Befruchtung.

Kein Verstoss gegen christliche Werte

Die eingetragene Partnerschaft entspricht christlichen Werten und wird von namhaften Vertreterinnen und Vertretern der Kirchen unterstützt.

Es entspricht grundlegender christlicher Anschauung, die Würde aller Menschen gleich zu achten. Gegenseitige Liebe, Respekt, Rücksichtnahme und Fürsorge sind zentrale christliche Werte.

Namhafte Vertreterinnen und Vertreter aus kirchlichen Kreisen unterstützen die eingetragene Partnerschaft. Sie sind überzeugt, dass es keine biblische Rechtfertigung für die Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Paare gibt.

Eine diskriminierende Bibelauslegung widerspricht der christlichen Tradition. Die Benachteiligung von Lesben und Schwulen ist ebenso wenig biblisch zu begründen wie die Sklaverei, die Hexenverbrennungen, die Folter sowie die Unterdrückung der Frauen.

Für eine Gesellschaft mit Zukunft

Die eingetragene Partnerschaft ist Ausdruck einer offenen, freiheitlichen, modernen und zukunftsfähigen Gesellschaft.

Liechtenstein zeichnet sich aus durch eine freiheitliche und offene Denkweise. Eigenverantwortung und gegenseitige Rücksichtnahme werden gross geschrieben. Diese Tradition ist wichtig, denn sie ermöglicht erst das friedliche Zusammenleben verschiedenster Menschen.

Eine liberale Gesellschaft lässt ihren Bürgerinnen und Bürgern die Freiheit, ihr Leben individuell zu gestalten. Das Grundrecht der persönlichen Freiheit ist in der Verfassung verankert. Die Freiheit der einen geht dabei soweit, wie sie die Freiheit der anderen nicht beeinträchtigt. Wenn der Staat Rechte verleiht, verbindet er sie gleichzeitig mit Pflichten.

Die eingetragene Partnerschaft entspricht dieser freiheitlichen Tradition. Sie ermöglicht lesbischen und schwulen Paaren, ihre Beziehungen anerkennen und mit rechtlichen Wirkungen versehen zu lassen. Sie gewährt gewisse Rechte, auferlegt aber auch die entsprechenden Pflichten. Während die eingetragene Partnerschaft damit Lesben und Schwulen mehr persönliche Freiheit gewährt, nimmt sie heterosexuellen Menschen nichts weg. Sie fügt auch niemandem Schaden zu.